Eine neutrale, belastbare Bewertung für den Zugewinnausgleich – die beide Seiten und die Anwälte akzeptieren. Auf Wunsch gemeinsam beauftragt, mit geteilten Kosten. Diskret und im Takt Ihres Verfahrens.
Ein persönliches Erstgespräch am Telefon – Sie hören zuerst, mit wem Sie es zu tun haben.
Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB · gemeinsame Beauftragung möglich
Beim Zugewinnausgleich ist die Immobilie meist der größte Vermögenswert der Ehe. Ihre Bewertung entscheidet direkt über Ihre finanzielle Zukunft.
Der Partner nennt einen Wert, dem Sie nicht trauen? Eine neutrale Bewertung ersetzt Behauptung durch eine begründete, überprüfbare Grundlage.
Wollen Sie im Haus bleiben und den Partner auszahlen, verlangt die Bank für die Finanzierung eine belastbare Wertbasis – kein Schätzwert.
Die Anwältin fordert für die nächste Verhandlungsrunde eine Wertgrundlage. Verlässliche Termine im Takt des Verfahrens sind hier entscheidend.
Ein von nur einer Seite beauftragtes Gutachten wird schnell als parteiisch abgetan. Deshalb bieten wir die gemeinsame Beauftragung durch beide Ehepartner mit geteilten Kosten an – das löst die Parteilichkeits-Blockade und verdoppelt die Akzeptanz des Ergebnisses.
Grundlage ist ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB: unabhängig, nachvollziehbar hergeleitet und für beide Seiten sowie die Anwälte als Verhandlungs- und Entscheidungsgrundlage geeignet.
Wir bewerten – wir haben kein Verkaufsinteresse an Ihrer Immobilie. Diese Unabhängigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass auch die Gegenseite den Gutachter akzeptiert.
Diese Situation ist belastend genug. Sie verdient eine Bewertung, die klar in der Sache und menschlich im Umgang ist.
Wir stehen auf keiner Seite. Unser einziges Interesse ist der korrekte, begründete Wert – das macht das Ergebnis für alle Beteiligten tragfähig.
Kein Mitleid, keine Floskeln – aber Respekt und Diskretion. Der Ortstermin wird rücksichtsvoll organisiert, auf Wunsch getrennt mit beiden Parteien.
Rückruf wie versprochen, Termine wie zugesagt. Verlässlichkeit in Kleinigkeiten schafft hier das Vertrauen, auf das es ankommt.
Keine Fachbegriffe ohne Erklärung. Ein Bericht, den Sie, Ihr Partner und beide Anwälte ohne Vorwissen nachvollziehen.
Rücksichtsvoll organisiert und im Takt Ihres Verfahrens.
Wir sprechen zuerst am Telefon – Sie hören, mit wem Sie es zu tun haben. Sie erhalten eine Einordnung und einen Festpreis; auf Wunsch als gemeinsames Angebot für beide Partner.
Ein rücksichtsvoll organisierter Termin an der Immobilie – bei Bedarf getrennt abgestimmt mit beiden Parteien.
Wir ermitteln den Wert neutral nach anerkannten Verfahren und dokumentieren ihn nachvollziehbar für alle Beteiligten.
Sie erhalten das Gutachten als PDF – als Verhandlungs- und Entscheidungsgrundlage, die auch die Gegenseite akzeptiert.
Für den Zugewinnausgleich ist meist das Verkehrswertgutachten die belastbare Wahl. Bei gemeinsamer Beauftragung teilen sich beide Partner die Kosten.
Erste, schriftliche Einordnung – zur eigenen Orientierung vor der Verhandlung.
Fundierte Bewertung mit Besichtigung als Verhandlungsbasis.
Vollgutachten nach §194 BauGB – anerkannte Grundlage für den Zugewinnausgleich.
Alle Preise sind Festpreise inkl. MwSt. – bei gemeinsamer Beauftragung teilbar. Sie kennen den Preis vor der Beauftragung.
Anonymisiertes Beispiel zur Veranschaulichung. Es zeigt, wie eine neutrale Bewertung eine Verhandlung wieder in Bewegung bringt.
Bei einer Trennung stand die gemeinsame Eigentumswohnung im Raum. Der eine Partner nannte einen Wert, dem der andere nicht traute – die Verhandlung stockte.
Anonymisiertes Beispiel ohne persönliche Angaben und ohne Rückschluss auf konkrete Personen oder Objekte.
Ein erstes Gespräch verpflichtet zu nichts. Wir hören zu, ordnen Ihre Situation ein und zeigen Ihnen den nächsten sinnvollen Schritt – diskret und ohne Druck.
Vertrauliches Erstgespräch anfragenDas lässt sich frei vereinbaren. Häufig beauftragen beide Ehepartner das Gutachten gemeinsam und teilen sich die Kosten – das ist nicht nur fair, sondern erhöht auch die Akzeptanz des Ergebnisses. Ebenso kann eine Partei allein beauftragen; wir erklären Ihnen die Vor- und Nachteile im Erstgespräch.
Das ist die zentrale Frage – und der Grund, warum wir die gemeinsame Beauftragung durch beide Partner anbieten. Sie nimmt dem Ergebnis den Anschein der Parteilichkeit. Aber auch ein einseitig beauftragtes, unabhängiges Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB ist als sachliche Verhandlungsgrundlage anerkannt.
Ein Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB ist eine belastbare, nachvollziehbare Grundlage für Verhandlung und außergerichtliche Einigung. Wird im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt, sagen wir Ihnen das offen – viele Fälle lassen sich jedoch außergerichtlich klären.
Ja. Wir stimmen die Termine auf Ihr familienrechtliches Verfahren ab, damit die Wertgrundlage rechtzeitig zur nächsten Verhandlungsrunde vorliegt.
So diskret, wie Sie es brauchen. Der Termin wird rücksichtsvoll organisiert, bei Bedarf getrennt mit beiden Parteien abgestimmt. Sie geben den Rahmen vor.
Schildern Sie kurz Ihre Situation und die Immobilie. Sie erhalten zeitnah eine Einordnung und einen transparenten Festpreis – auf Wunsch als gemeinsames Angebot für beide Partner. Diskret und unverbindlich.